Pflegegrad 1: Welche Unterstützung kommt infrage?

Von VivaBox · Pflegegrad & Leistungen

Pflegegrad 1 bedeutet nicht, dass Sie mit allen Aufgaben allein bleiben müssen. Häufig geht es darum, Selbstständigkeit zu erhalten und den Alltag frühzeitig zu erleichtern. Welche Unterstützung passt, hängt davon ab, wobei konkret Hilfe benötigt wird.

Verschiedene Leistungen haben verschiedene Aufgaben

Bei Pflegegrad 1 besteht unter anderem Zugang zu Pflegeberatung, Pflegehilfsmitteln und möglichen Zuschüssen für die Wohnungsanpassung. Bei häuslicher Pflege steht außerdem ein zweckgebundener Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung. Reguläres Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen setzen dagegen Pflegegrad 2 voraus. Die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums erläutert die Einzelheiten.

Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag auch für bestimmte Hilfen eines ambulanten Pflegedienstes bei der Selbstversorgung eingesetzt werden, etwa Unterstützung beim Duschen. Er ist keine frei verfügbare monatliche Auszahlung.

Vom Problem zur passenden Unterstützung

Beginnen Sie mit einer kurzen Liste: Welche Aufgabe ist schwierig, wie häufig tritt sie auf und wer hilft bisher? Zum Beispiel kann es um die Reinigung der Wohnung, einen unsicheren Zugang zum Bad oder wiederkehrenden Bedarf an Hygieneprodukten gehen.

Diese Fragen führen zu unterschiedlichen Angeboten. Ein Haushaltshilfedienst, ein Haltegriff und eine Pflegebox sind deshalb nicht einfach austauschbar. Lassen Sie in der Beratung klären, welche Leistung für welchen Bedarf vorgesehen ist.

Vor einer Buchung nachfragen

Lassen Sie sich bestätigen, ob ein gewünschtes Angebot anerkannt ist, welche Kosten erstattet werden und welche Nachweise Sie benötigen. Bewahren Sie Angebote und Rechnungen getrennt nach Leistungsart auf. So vermeiden Sie, denselben Betrag versehentlich mehrfach einzuplanen.

Ihr nächster Schritt

Lesen Sie bei Bedarf weiter zum Entlastungsbetrag. Für Verbrauchsprodukte können Sie unseren Anspruchscheck nutzen. Er bietet Orientierung; über die Kostenübernahme entscheidet die zuständige Pflegekasse.

Quellen und Aktualität

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